In einer Zeit stark steigender Lebenshaltungskosten infolge der Energiekrise, weltweiter Lieferengpässe und einer historischen Inflationsrate stellte die deutsche Bundesregierung mit der sogenannten Inflationsausgleichsprämie (IAP) ein finanzielles Instrument zur Entlastung der Bürger bereit. Die Regelung erlaubte Arbeitgebern, ihren Beschäftigten eine steuer- und sozialabgabenfreie Sonderzahlung in Höhe von bis zu 3.000 Euro zu leisten. Doch wie sah die Praxis aus, wer profitierte tatsächlich davon, und was gilt ab 2025? Dieser Artikel liefert umfassende Antworten – auch für Rentner – und erklärt alle relevanten steuerlichen Aspekte.
Was ist die Inflationsausgleichsprämie?
Die Inflationsausgleichsprämie war eine temporäre Maßnahme der Bundesregierung, eingeführt durch das dritte Entlastungspaket im Jahr 2022. Ziel war es, die Auswirkungen der hohen Inflation abzufedern, indem Arbeitgeber ihren Beschäftigten eine freiwillige Prämie von bis zu 3.000 Euro steuer- und sozialversicherungsfrei gewähren konnten. Der Auszahlungszeitraum wurde dabei großzügig bemessen: vom 26. Oktober 2022 bis zum 31. Dezember 2024. Es bestand keine Pflicht zur Auszahlung – die Entscheidung lag allein beim Arbeitgeber. Dennoch wurde die Prämie in vielen Unternehmen zum Symbol solidarischer Krisenbewältigung.
Die Inflationsausgleichsprämie musste explizit als solche ausgewiesen und zusätzlich zum regulären Gehalt gezahlt werden. Sie konnte sowohl in einer Einmalzahlung als auch in Teilbeträgen erfolgen – etwa als monatliche Aufstockung über einen bestimmten Zeitraum. Arbeitgeber nutzten diese Flexibilität, um je nach wirtschaftlicher Lage passende Auszahlungsmodelle zu entwickeln.
Regelungen im Jahr 2024
Das Jahr 2024 war das letzte Jahr, in dem die Prämie steuerfrei gezahlt werden konnte. Wichtig war hierbei, dass der Betrag auf dem Konto des Arbeitnehmers spätestens bis zum 31. Dezember 2024 einging. Eine verspätete Zahlung – auch wenn sie zugesagt wurde – verlor rückwirkend den steuerlichen Vorteil. Aus steuerlicher Sicht war daher der Zeitpunkt der tatsächlichen Zahlung entscheidend.
Besondere Aufmerksamkeit galt der Lohnbuchhaltung. Arbeitgeber mussten nachweisen können, dass die Zahlung im Zusammenhang mit der Teuerungsrate stand. In vielen Fällen genügte ein Vermerk wie „Inflationsausgleich gemäß § 3 Nr. 11c EStG“ auf der Lohnabrechnung. Die maximale Höhe der Prämie von 3.000 Euro galt pro Arbeitnehmer und konnte auch in mehreren Beschäftigungsverhältnissen separat gewährt werden.
Was gilt ab 2025?
Mit dem Ablauf des Jahres 2024 endete die gesetzliche Grundlage der Inflationsausgleichsprämie. Arbeitgeber können ab dem 1. Januar 2025 keine steuer- und abgabenfreien IAP-Zahlungen mehr leisten. Sollte eine versprochene Prämie verspätet im Januar 2025 überwiesen werden, gilt sie steuerlich als regulärer Arbeitslohn und unterliegt somit der Lohnsteuer sowie den Sozialabgaben.
Wichtig für Arbeitnehmer und Arbeitgeber gleichermaßen: Die Auszahlung im Jahr 2025 ist nicht nur steuerpflichtig, sondern kann sich negativ auf weitere Sozialleistungen auswirken – beispielsweise das Elterngeld oder Wohngeld, deren Berechnungsgrundlage das zu versteuernde Einkommen ist. Unternehmen, die weiterhin Unterstützungsleistungen erbringen wollen, müssen auf andere Modelle wie steuerpflichtige Boni oder Sachzuwendungen zurückgreifen.
Inflationsausgleichsprämie und Rentner – wer hat profitiert?
Grundsätzlich galt die IAP für aktive Beschäftigungsverhältnisse. Das bedeutet: klassische Rentner, die ausschließlich gesetzliche Rentenzahlungen beziehen, waren nicht anspruchsberechtigt. Sie stehen in keinem arbeitsrechtlichen Verhältnis zu einem Arbeitgeber, der eine solche steuerfreie Prämie leisten könnte.
Anders sieht es bei bestimmten Gruppen aus, etwa bei Betriebsrentnern oder pensionierten Beamten. Diese konnten dann eine Inflationsausgleichsprämie erhalten, wenn sie weiterhin eine aktive Tätigkeit beim ehemaligen oder einem neuen Arbeitgeber ausführten. Auch im öffentlichen Dienst gab es tarifvertragliche Regelungen, die eine Auszahlung an Versorgungsempfänger vorsahen. Hier kam es allerdings auf die genaue tarifliche Vereinbarung und den jeweiligen Status des Empfängers an.
Ein Sonderfall betraf Werkstudenten, Rentner in Teilzeit und Minijobber: Auch sie konnten die Prämie erhalten, sofern sie aktiv beschäftigt waren. Für sie galten die gleichen steuerlichen Vorteile wie für Vollzeitkräfte.
Steuerliche Behandlung der Inflationsausgleichsprämie
Die Steuerfreiheit der IAP war an klare Bedingungen geknüpft. Wichtig war:
-
Sie musste zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gewährt werden.
-
Sie durfte nicht im Rahmen von Entgeltumwandlungen oder Gehaltsverzicht gezahlt werden.
-
Die Zahlung musste zweckgebunden erfolgen, mit Verweis auf die Inflation bzw. Teuerungsrate.
-
Sie musste im Zeitraum 26.10.2022 bis 31.12.2024 auf dem Konto des Arbeitnehmers eingehen.
Die steuerfreie Behandlung galt sowohl bei der Lohnsteuer als auch in der Sozialversicherung. Arbeitgeber mussten die Zahlungen korrekt dokumentieren und in der Lohnabrechnung eindeutig kennzeichnen. In der Einkommensteuererklärung des Arbeitnehmers musste die IAP nicht gesondert angegeben werden – sie war komplett steuerfrei und wurde nicht zum zu versteuernden Einkommen gerechnet.
Was passiert mit verspäteten Zahlungen in 2025?
Ein häufiger Irrtum ist, dass bereits zugesagte Prämien auch bei späterer Auszahlung steuerfrei bleiben. Das ist jedoch nicht der Fall. Maßgeblich ist nicht das Zahlungsversprechen, sondern der tatsächliche Zeitpunkt der Gutschrift. Wird die Zahlung erst im Januar 2025 überwiesen, unterliegt sie der vollen Steuer- und Abgabenpflicht – selbst wenn die Vereinbarung zuvor getroffen wurde.
Arbeitnehmer sollten daher ihre Abrechnungen für Dezember 2024 genau prüfen. Arbeitgeber wiederum mussten organisatorisch sicherstellen, dass keine Zahlungsverzögerungen durch Feiertage oder Banklaufzeiten eintreten.
FAQ zur Inflationsausgleichsprämie
1. Besteht ein Rechtsanspruch auf die Prämie?
Nein. Die Inflationsausgleichsprämie war eine freiwillige Leistung des Arbeitgebers. Ein gesetzlicher Anspruch bestand nicht.
2. Kann die Prämie auch Teilzeitkräften oder Minijobbern gezahlt werden?
Ja. Jeder Arbeitnehmer konnte die Prämie erhalten, unabhängig vom Umfang des Beschäftigungsverhältnisses – solange ein aktives Dienstverhältnis bestand.
3. Muss die Prämie in der Steuererklärung angegeben werden?
Nein. Die Zahlung ist vollständig steuerfrei und muss nicht in der Steuererklärung aufgeführt werden.
4. Gibt es die Prämie auch noch im Jahr 2025?
Nein. Ab dem 1. Januar 2025 ist die Inflationsausgleichsprämie nicht mehr steuerfrei. Neue Auszahlungen unterliegen der Steuerpflicht.
5. Können Rentner die Prämie erhalten?
Nur dann, wenn sie aktiv beschäftigt waren oder tarifvertraglich als Versorgungsempfänger berücksichtigt wurden. Reine Rentenbezieher haben keinen Anspruch.
6. Was passiert, wenn ein Arbeitnehmer mehrere Jobs hat?
Die Prämie konnte von jedem Arbeitgeber separat gezahlt werden. Somit war ein mehrfacher Bezug von bis zu 3.000 Euro pro Dienstverhältnis möglich.
Fazit: Wertvolles Entlastungsinstrument mit klaren Grenzen
Die Inflationsausgleichsprämie war ein wichtiges Instrument zur wirtschaftlichen Entlastung der Beschäftigten in Zeiten hoher Inflation. Millionen Arbeitnehmer in Deutschland profitierten von der Maßnahme. Auch wenn sie 2025 nicht fortgeführt wird, bleibt sie ein gutes Beispiel dafür, wie zielgerichtete steuerpolitische Maßnahmen kurzfristig Entlastung schaffen können. Für Rentner ohne aktives Arbeitsverhältnis war die Regelung jedoch nur indirekt relevant. Mit dem Jahreswechsel 2024/2025 endet die steuerfreie Phase, und künftige Bonuszahlungen müssen neu gedacht werden.